Neu sind die Pflanzenarten auf der Website sortiert nach Umgangsverbot (Anhang 2.1) und Inverkehrbringungsverbot (Anhang 2.2). Betroffen sind 48 Pflanzenarten. Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) enthält Pflanzen, die für den direkten Umgang in der Umwelt verboten sind. Ingesamt 24 Pflanzenarten von Ambrosia spp.über Humulus japonicus und Rhus typhina bis Solidago supp. stehen auf der Liste für das Umgangsverbot. Für all diese 24 Pflanzenarten gilt ein Abgabeverbot. Untersagt sind sämtliche Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, also das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen und der Transport zur Entsorgung.
Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung des BAFU enthält Pflanzen, die für das Inverkehrbringen für den direkten Umgang in der Umwelt verboten sind. Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte. Die Pflege dieser Pflanzenarten bei Privatpersonen im Kundengarten bleibt beim Inverkehrverbringungsverbot erlaubt. Nach wie vor möglich ist die fachgerechte Überwinterung im Gewächshaus. Fachgerecht bedeutet z.B. bei der Hanfpalme (Trachycarpus fortunei), dass sämtliche Blüten und Früchte vor der Überwinterung entfernt werden. Auf dieser Liste stehen ebenfalls 24 Pflanzenarten: von Acacia dealbata über Aster novi-belgii, Aster parviflorus, Buddleja davidii, Cotoneaster horizontalis, Prunus laurocerasus oder Pennisetum setaceum finden sich zahlreiche gängige Gartenpflanzen auf der Liste.
Wichtig zu wissen ist, dass es für bestehende Pflanzenarten aus beiden Kategorien in Gärten keine Bekämpfungspflicht gibt. Der Import dieser Pflanzenarten ist auch für Privatpersonen verboten. Zudem bleibt die Informationspflicht bei den nicht geänderten Artikeln der Freisetzungsverordnung (SR 814.911 vom 10.9.2008) weiterhin in Kraft. JardinSuisse empfiehlt deshalb, Pflanzen mit invasivem Potenzial, wie bisher, mit der «Etikette für invasive Neophyten» zu kennzeichnen.
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