Zum einen steht auf jardinsuisse.ch eine Excel-Liste «Verbotene invasive Pflanzen ab. 1.9.2024» zur Verfügung, in der die beiden Pflanzenlisten in den Anhängen zum Umgangsverbot sowie zum Inverkehrbringungsverbotzusammengefasst sind. Im Dokument kann nach Pflanzen gesucht und nach Artikelgruppen sortiert werden. In weiteren Registern des Dokuments sind Pflanzen gelistet, die erstmals in den Listen geführt werden, und solche, die im Vergleich zur bestehenden Verordnung nicht mehr aufgeführt werden.
Zum anderen hat Jardin Suisse ein Dokument mit häufig gestellten Fragen «FAQs zur angepassten Freisetzungsverordnung» ins Netz gestellt. Dort sind Antworten zu finden, z. B. auf die Frage, wie es sich verhält, wenn Gärtnereien für Kunden als Dienstleistung Pflanzen überwintern, die auf einer der beiden Listen aufgeführt sind. Antwort: «Da das Umgangsverbot auch das Inverkehrbringen umfasst, ist eine solche Überwinterung für Pflanzen nach beiden Anhängen (2.1 und 2.2) verboten.»
In einem Schreiben an die Mitglieder erklärt der Verband, er sei bestrebt, für Trachycarpus fortunei eine Ausnahmebewilligung für das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung an Events zu erreichen, da die Chinesische Hanfpalme (Tessiner Palme) für einige Betriebe ein sehr wichtiges Standbein darstellt. Jardin Suisse betont zudem, dass sich der Verband vehement dafür einsetze, dass Wildwuchs von Listen aufhört, die von diversen kantonalen Ämtern und Fachstellen zusätzlich zu den beiden offiziellen Listen in der Verordnung verbreitet werden.
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