Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau unterlagen schon bisher der Gewährleistungspflicht. Neu sind die ab diesem Jahr zwingend (vertraglich nicht abänderbar) geltenden neuen Verjährungsfristen in Kauf- und Werkverträgen mit Konsumenten. Bisher verjährten Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln mit Ablauf von einem Jahr. Diese Frist wurde nun auf zwei Jahre verlängert (Art. 210 OR). Wenn fehlerhafte Lieferungen in ein unbewegliches Werk eingebaut werden und in diesem eine Mangelhaftigkeit verursachen, beträgt die Verjährungsfrist nun fünf Jahre (siehe Art. 371 OR). Diese Fristen können nur in Verträgen zwischen Firmen (B2B = business-to-business) durch ausdrückliche Vereinbarung geändert werden. Steht nichts im Vertrag, gelten auch für diese die genannten Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR).
Mängelrechte
Werden Arbeiten nicht werkvertragsgerecht ausgeführt oder entspricht eine Lieferung nicht den im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften, hat der Kunde Anspruch auf die Behebung der Mängel. Liegt ein Sachmangel vor, bestehen die folgenden Möglichkeiten: Er kann entweder eine Minderung (Kaufpreisreduktion), eine Wandelung (Rückgängigmachung) oder bei vertretbaren Sachen (Serien- oder Massenprodukte ohne besondere Eigenschaften) eine Ersatzlieferung verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag unmissverständlich formuliert wurde.
Bei werkvertraglichen Arbeiten besteht vorerst ein Anspruch des Bestellers auf Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 OR). Die SIA-Norm 118 (Art. 166) kommt nur dann zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich als integrierender Vertragsbestandteil genannt ist. In der Grünen Branche, wo u.a. Samen, Setzlinge, Pflanzen und Materialien eingekauft und verkauft oder Gärten bepflanzt werden, sind klare Vereinbarungen besonders wichtig.
Vertragsgrundlagen
Ein Vertrag kann, wenn keine Formvorschriften etwas anderes bestimmen, mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Bei unterschiedlichen Ansichten über einen Sachverhalt, z. B. Mängel bei der Gartengestaltung und -bepflanzung ist vorerst abzuklären, ob und wie weit das Kaufvertragsrecht gemäss Art. 184 ff. OR (Vertrag mit einem privaten oder einem gewerblichen Kunden über eine reine Lieferung) oder das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) anzuwenden sind. Beim Werkvertragsrecht ist in erster Linie der Wortlaut des Vertrages (inkl. Leistungsverzeichnis, Preisen, Plänen usw.) mit den allgemeinen Bedingungen (AGB) massgebend (auch die SIA-Norm 118 gilt als AGB), andernfalls gelten die einschlägigen Artikel des OR.
Gewährleistung und Garantie
Auch wenn diese oft als «identisch» betrachtet werden, bestehen aus rechtlicher Sicht Abweichungen.
Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung eines Verkäufers für Mängel an der verkauften Ware zum Zeitpunkt der Übergabe derselben an den Käufer. Zu unterscheiden sind Rechtsmängel, beispielsweise wenn die Rechtsstellung des Käufers durch Dritte beeinträchtigt wird, und Sachmängel, z. B. wenn ein gelieferter Gegenstand nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die gesetzliche Gewährleistung für Werkverträge entspricht (mit einigen Abweichungen) derjenigen des Kaufvertrages.
Die Garantie kann aus zwei verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden, nämlich als Sicherungsgeschäft, bei dem ein Garant aufgrund eines Garantievertrags (Art. 111 ff. OR) einem Begünstigten die Sicherung der Leistung eines Dritten verspricht (z.B. Bank- oder Versicherungsgarantie). Wenn es um die Sicherung einer Schuld geht, spricht man auch von einer Bürgschaft (Art. 492 ff. OR). Die Garantie eines Verkäufers umfasst das Versprechen, dass die durch ihn verkaufte Sache, z. B. eine Maschine, die vereinbarten Eigenschaften besitzt.
Bei der allgemein bekannten «Baugarantie» handelt es sich um eine Versicherung, die mit einer Garantiesumme für die vertragsgemässe Erfüllung der von einem Unternehmer zu erbringenden Leistungen einsteht.
Verjährung
Eine Verjährung muss von einem Schuldner vor Gericht ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Verjährungsregel (Art. 127 ff. OR) besagt, dass vertragliche Forderungen nach Ablauf einer gewissen Zeit, z. B. nach zehn, fünf, zwei Jahren, aber auch nach einem Jahr, nicht mehr durchgesetzt werden können. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen und richtet sich primär nach dem Vertrag und sekundär nach der Art des Rechtsverhältnisses. Sie kann durch bestimmte Handlungen (z.B. Anerkennung der Forderung, Schuldbetreibung, Klage vor Gericht) unterbrochen werden. Die unter diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Neue Verjährungsfristen für Gewährleistungen
Die Ansprüche für Sachgewährleistung verjähren nach Ablauf von zwei Jahren (bisher ein Jahr) nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt.
Eine auf fünf Jahre verlängerte Frist besteht für Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Bauwerk integriert worden ist. Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie diese auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr, kürzt (siehe genauen Wortlaut im Art. 210 OR). Die Gewährleistungspflicht aus Werkverträgen wurde in jenen Fällen auf fünf Jahre angepasst, wo Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (siehe Art. 371 OR).
Eine Verlängerung der Haftung des Verkäufers für Gewährleistungsansprüche ist möglich. Noch nicht abschliessend geklärt ist die rückwirkende Gültigkeit der neuen OR-Bestimmungen.
Schlussbemerkungen
Mit diesem Artikel wurde versucht, das «Gewährleistungsproblem» im Gesamtzusammenhang vereinfacht darzustellen. Allzu oft entstehen, nicht nur im Garten- und Landschaftsbau, Meinungsverschiedenheiten, die sich durch präzisere Kauf- und Werkvertragsformulierungen vermeiden liessen.
Neue Verjährungsfristen
Die neuen Verjährungsfristen wurden in den Art. 210 und 371OR mit zwei und fünf Jahren festgelegt. Die fünfjährige Frist kommt aber nur dort in Frage, wo der ausführenden Firma auch die Pflege der Pflanzen, Sträucher oder Bäume während einer für diese branchenübliche Dauer übertragen wird. Dies sollte im Werkvertrag klargestellt werden.
M. Schweizer
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