Der Lehrvertrag ist ein befristeter Vertrag und endet mit dem ver-einbarten Endtermin. Wird ein Arbeitsverhältnis trotz Ablauf der
festen Vertragsdauer fortgesetzt, kommen ergänzend zum Lehrvertrag die Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts zum Zuge.
Ein Lernender, der nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hatte, wurde – ohne schriftliche Vereinbarung – weiterbeschäftigt. Dadurch sollte ihm die Nachprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Die Vertreter des Lernenden verlangten für diese Zeit den gesamtarbeitsvertraglich für eine Fachkraft festgelegten Mindestlohn. Die Lehrfirma war damit nicht einverstanden, da es sich ihrer Ansicht nach um eine Verlängerung des Lehrvertrages und nicht um einen Arbeitsvertrag handelte. Das Bundesgericht stützte die Auffassung, dass in diesem Falle eine gültige Verlängerung des Lehrvertrages bestand und entschied zugunsten der Lehrfirma.
Grundsätzliches
Das oben aufgeführte Beispiel zeigt, wie wichtig es im Interesse der Vertragspartner sein kann, möglichst frühzeitig zu vereinbaren, was vorgesehen ist, wenn der/ die Auszubildende bzw. Arbeitnehmende die Lehrabschlussprüfung ganz oder teilweise nicht besteht, und ob nach Bestehen derselben eine Weiterbeschäftigung infrage kommt. Oft handelt es sich auch um eine Übergangszeit bis zur Rekrutenschule oder zu einer persönlichen Weiterbildung.
Rechtsgrundlagen
Massgebend sind das Berufsbildungsgesetz (BBG) und die Berufsbildungsverordnung sowie das Obligationenrecht (OR). Der Lehrvertrag ist, im Gegensatz zu den meisten Einzelarbeitsverträgen, immer befristet und mit Sondervorschriften (Art. 344 bis 346a OR) behaftet. Zudem wird er von der kantonalen Behörde, in der Regel das Amt für Berufsbildung, kontrolliert und mitunterzeichnet. Aus-serhalb der Probezeit besteht keine Kündigungsfrist. Er kann aber – unter bestimmten Voraussetzungen – aufgelöst werden. Beim Einzelarbeitsvertrag besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit. Gemäss Art. 320 OR bedarf er zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Er ist auch mündlich gültig.
Vom Lehr- zum Arbeitsvertrag
Viele Arbeitgeber sind interessiert, Auszubildende nach Beendigung der Lehre weiterzubeschäftigen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind im Lehrvertrag verboten. Auch ein Konkurrenzverbot (Art. 340 OR) oder eine Verpflichtung, nach dem Lehrabschluss noch eine bestimmte Zeit im Betrieb zu bleiben, sind nicht zulässig (Art. 344a Abs. 6 OR). Wird nach Ablauf der Lehrvertragsdauer die Beschäftigung fortgesetzt, gelten ab Stichtag die Vorschriften des Arbeitsvertrages (Art. 319 bis 343). Diese sind auch ergänzend auf den Lehrvertrag anwendbar (Art. 355 OR). Nach Art. 334 Abs. 2 OR bewirkt eine stillschweigende Fortsetzung der Beschäftigung – nach Ablauf des Lehrvertrages – die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.SchlussbemerkungenFrüher bestand eine Bestimmung, wonach die Lehrfirma dem Lehrling spätestens drei Monate vor Abschluss der Lehre bekannt geben musste, ob sie ihn nach Ablauf des Lehrvertrages im Betrieb weiter beschäftigen werde. Diese Bestimmung ist im neuen BBG nicht mehr enthalten. Es liegt im beidseitigen Interesse, eine allfällige Weiterbeschäftigung über den Lehrabschluss hinaus frühzeitig schriftlich zu vereinbaren.
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