Fallbeispiel: Ein Generalunternehmer (GU) war beauftragt, eine Lagerhalle zu erstellen. Als das erste Fahrzeug an die neu erstellte Laderampe heranfuhr, zeigte sich, dass diese falsch konstruiert war. Die Transportgüter mussten mit einem Stapler auf die Rampe gehoben werden. Der GU wies jede Schuld von sich. Der Bauherr habe die Baupläne eingesehen und unterschrieben. Die Verhandlung vor dem Friedensrichter verlief erfolglos. Angesichts der umstrittenen Rechtslage empfahl dieser eine Mediation. Dank dieser gelang es, einen Kompromiss zu erzielen, der sowohl den Interessen des GU als auch denjenigen des Bauherrn gerecht wurde. Ein gerichtliches Verfahren hätte viel länger gedauert und wesentlich höhere Kosten verursacht.
Rechtsgrundlagen
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnt die Mediation im Art. 213 ff. Auf Empfehlung des Gerichtes oder auf Antrag der Parteien kann diese an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten. Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrags durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden. Eine in der Mediation erzielte Vereinbarung kann zur gerichtlichen Genehmigung beantragt werden. Die genehmigte Vereinbarung hat dann die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung erteilt.
Mediation
Ein zivilrechtliches Schlichtungsverfahren (Art. 202 ff. ZPO) oder ein Verfahren vor Schiedsgericht (Art. 353 ff. ZPO) richtet sich nach den juristischen Aspekten eines Rechtsstreits. Dabei steht die Interpretation der Rechtsstandpunkte durch die Parteien, Anwälte, Experten und Richter im Vordergrund. Als Grundlage dienen die einschlägigen Gesetze sowie die geltende Prozess- oder Verwaltungsordnung.
Bei einer Mediation handelt es sich um eine aussergerichtliche Vermittlung, bei der das Ziel nicht das «Rechthaben», sondern das Suchen nach einer zukunftsgerichteten Lösung eines Konfliktes ist. Voraussetzungen sind dabei: gegenseitiges Vertrauen, Freiwilligkeit, Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft sowie ein gemeinsam vereinbartes Vorgehen. Ein von den Parteien gewählter Mediator (Vermittler) begleitet den Verhandlungsablauf neutral und ohne persönliche Stellungnahme. Seine Aufgabe besteht darin, das Gespräch zu moderieren (mässigen) bzw. die Konfliktparteien (Medianten) stets auf das angestrebte Ziel hinzuweisen. Der Mediator muss nicht Jurist sein. Rechtskenntnisse werden jedoch vorausgesetzt. Wichtig sind eine gute Allgemeinbildung, Einfühlungsvermögen und Erfahrung. Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) bietet seinen Mitgliedern eine Weiterbildungsmöglichkeit zum «Mediator SAV». Dieser verfügt über besondere auf juristischer Kompetenz basierende Vermittlungsfähigkeiten.
Schlussbemerkungen
Die Grenzen und Möglichkeiten einer Mediation sind einzelfallbezogen abzuklären. Wenn die an einem Rechtsstreit beteiligten Personen auf ihren Rechtsstandpunkten beharren und nicht gewillt sind, miteinander nach einer aussergerichtlichen Lösung zu suchen, oder wenn juristisch sehr komplexe Sachverhalte zu beurteilen sind, lässt sich der Rechtsweg nicht umgehen.
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