Trotz der bisher eingeleiteten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bleibt laut Medienmitteilung des Bundesrates die epidemiologische Lage äusserst angespannt. Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals sei nach wie vor sehr hoch. Zusätzlich sei die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. «Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen», schreibt der Bundesrat. Deshalb habe er zusätzliche Massnahmen beschlossen (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
- Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
- Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Laut Art. 5e «Besondere Bestimmungen für Einkaufsläden und Märkte» der Verordnung sind Einkaufsläden sowie Märkte im Freien für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort. Dies gilt jedoch nach Absatz2 nicht für Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot wie u. a. (e) Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2 (2.10 Bau- und Gartenartikel wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde) sowie (f) Blumenläden.
- Home-Office-Pflicht: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt neu zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
- Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.
- Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: FAQ - Massnahmen
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