Weil die Gärtnereien und Gartencenter bereits in der ersten Etappe der schrittweisen Lockerung ab Ende April ihre Verkaufsläden wiedereröffnen konnten, seien sie in der Lage gewesen, einen Teil des Frühlingsgeschäftes nachzuholen, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Zudem hätten viele Betriebe während der Ladenschliessung ihre Ware über den Online-Handel und den Lieferservice abgesetzt.
Verwiesen wird auf die Soforthilfen in Form von Überbrückungskrediten, Erwerbsausfallentschädigung und Kurzarbeit, die allen Branchen zur Verfügung stünden. Bei erheblicher Härte, so die Mitteilung, kann die Frist für die Rückzahlung der COVID-19-Kredite von 5 Jahren mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation bis zu fünf Jahre verlängert werden. Dies sieht eine neue Gesetzesvorlage vor. «Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Amortisation seines COVID-19-Kredits, der maximal ein Zehntel des Jahresumsatzes beträgt, jährlich nur 1 bis 2 % des Umsatzes einsetzen muss», schreibt das Finanzdepardement als zuständige Behörde. Die verbürgten COVID-19-Kredite unter 500 000 Franken würden zudem neu während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital des Unternehmens berücksichtigt. Wie das Finanzdepardement schlussfolgert, sollte «die Amortisation deshalb für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein».
Keine branchenspezifische Entschädigung für vernichtete Pflanzen
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