Versichert sind 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Kurzarbeit kann nicht rückwirkend angemeldet werden. Die Arbeitgeber müssen eine Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. In der Regel ist dies die Volkswirtschaftsdirektion. Zu verwenden sind die amtlichen Formulare «Voranmeldung zur Kurzarbeit». Derzeit werden die Ämter überschwemmt mit Anträgen. Die Verzögerung von der Voranmeldung bis zur Auszahlung bringt viele Betriebe und viele Arbeitnehmer in der jetzigen Situation in Existenznöte.
Keinen Anspruch auf KAE haben Angestellte, die temporär oder auf Abruf arbeiten. Hier ist der Bund daran, in der jetzigen Notlage eine Regelung zu definieren.
Durch die Maschen fallen Selbstständige. Sie sind nicht durch Anordnung behördlicher Massnahmen bedingte Arbeitslosigkeit geschützt. Die Floristin mit eigenem Blumenladen steht ohne Lohn da. Hier sind rasche Lösungen für die direkte Entschädigung für Ladenschliessungen erforderlich, auch um eine Konkurswelle zu verhindern.
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