Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn sind häufig emotional und nicht sachlich begründet. Sie enden oft erst vor einem Gericht. Für alle Bauten, die gewisse Masse überschreiten, ist bekanntlich ein Baubewilligungsverfahren notwendig. Während dessen Dauer können die Eigentümer der Nachbargrundstücke, innert einer festgelegten Frist, Einsprache erheben, wenn das geplante Objekt den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Ist jedoch eine Baute amtlich bewilligt und von den zuständigen Behörden abgenommen, hat dies die Nachbarschaft zu akzeptieren. Probleme ergeben sich erfahrungsgemäss oft erst später, wenn Grundeigentümer Veränderungen an den Gebäuden oder der Umgebung vornehmen. Auch unprofessionelle Bepflanzungen, deren Folgen sich erst nach Jahren zeigen, sind häufig die Ursache von Streitigkeiten unter Nachbarn.
Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen des Eigentums- und Nachbarrechts finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 641 Abs. 1 kann, wer Eigentümer einer Sache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen. Beim Grundeigentum wird die Verfügungsfreiheit durch das Nachbarrecht (Art. 684 ZGB) eingeschränkt. In diesem steht in Abs. 1: «Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.» In Abs. 2 heisst es: «Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.» Diese Immissionen sind somit erst dann verboten, wenn sie «übermässig» sind.
Die für den Garten- und Landschaftsbau wichtigen Vorschriften sind in den meisten Kantonen im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) festgelegt. Je nach Kanton sind in diesem detaillierte Angaben über das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern, Erstellen von Einfriedungen usw. zu finden. Die Vorschriften erstrecken sich von Mindestgrenzabständen für Sträucher und bestimmte Baumarten, Verhältniszahlen zwischen Entfernung und Maximalhöhen bis hin zu Verjährungsfristen für Klagen auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, die zu nahe an der Grenze stehen. Zudem sind die kantonalen Baugesetze mit den zugehörigen Verordnungen sowie die Bau- und Zonenreglemente der einzelnen Gemeinden zu beachten.
Rechtsprechung
Gesetze und Vorschriften lassen sich unterschiedlich auslegen. Die Richter verfügen über einen relativ grossen Ermessensspielraum. Dazu im Folgenden zwei Beispiele.
Gestaltetes oder gewachsenes Terrain?
Nachbarn erhoben gegen ein Baugesuch Einsprache mit der Begründung, die zulässige Bauhöhe werde überschritten. Darauf verweigerte das kantonale Departement die Baubewilligung. Die Bauherrschaft richtete danach eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut. Die Art der Gebäudehöhenberechnung sei in diesem Fall nicht vom ursprünglichen gewachsenen, sondern von dem in zulässiger Weise gestalteten Terrain aus zu messen. Der Bau überschreite damit die zulässige Gebäudehöhe lediglich um gut 1 m (vom gewachsenen Terrain aus wären es rund 4 m gewesen) und könne unter dem Titel der Bestandesgarantie bewilligt werden. Die Nachbarn reichten eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses schloss sich der Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichtes an. Obwohl normalerweise der gewachsene Geländeverlauf als massgebendes Terrain (mit Ausnahmen) zu betrachten ist, wurde in diesem Fall für die Gebäudehöhenberechnung das amtlich bewilligte, in zulässiger Weise gestaltete Terrain zu Recht angenommen.
Hecken und Bäume: Wo liegen die Grenzen?
Eine Grundeigentümerin verlangte von einem Nachbarn das Zurückschneiden einer dichten, nachträglich angepflanzten Hecke sowie einiger Hochstämme. Diese verdeckten die einmalig schöne Aussicht auf den See. Das Kantonsgericht verpflichtete den Nachbarn, die Hecke auf 1,5 m und stellenweise auf 1,8 m sowie die beiden Hochstämmer auf 3 m und 3,5 m zurückzuschneiden und jeweils bis Ende März entsprechend in Schnitt zu halten. Der Nachbar legte Berufung ein. Darauf verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons dazu, lediglich die Hecke, entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil, unter Schnitt zu halten. Auch dagegen reichte er Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies diese ab. Mit Bezug auf Pflanzen sei zu berücksichtigen, dass Art. 688 ZGB die Kantone u. a. ermächtigt, die Abstände festzulegen, die die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen. Diese seien für die Hochstämme eingehalten. Durch die Hecke würden infolge ihrer Anordnung, Verdichtung und Höhe die nachbarlichen Interessen an der Aussicht beeinträchtigt.
Die beiden Beispiele zeigen, wie komplex das Nachbarrecht in der Auslegung und Anwendung sein kann. Auseinandersetzungen über alle Instanzen, von der Schlichtungsbehörde (Friedensrichter), bis zum Bundesgericht erfordern viel Zeit und verursachen enorme Anwalts-, Gerichts- und Kosten für Expertisen und Parteientschädigungen.
Praxis im GaLaBau
Als Planer und / oder Unternehmer kann man nicht alles – sollte aber doch einiges aus dem Nachbarrecht wissen. Gemeinden verfügen über eine aufgrund der kantonalen Gesetzgebung ausgearbeitete Bauordnung. Aufträge sollten deshalb stets orts- und einzelauftragsbezogen vorgängig aus rechtlicher Sicht geprüft werden.
Bauten
Kleinstbauten sind in einzelnen Kantonen nicht bewilligungspflichtig (z. B. im Kanton Zürich, wenn die Fläche nicht grösser als 2 m2 ist und die Maximalhöhe 1,5 m nicht überschreitet). Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Bauamt; denn es können weitere Faktoren, z. B. die Gestaltung, mitentscheidend sein. Grenzprobleme lassen sich evtl. durch ein mit dem Nachbar vereinbartes Näherbaurecht lösen.
Erdbewegungen
Maschinelle Aushub- und Umgebungsarbeiten können zu Setzungen, Erschütterungen und anderen Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken führen. Durch amtliche Zustands-, vor allem auch Rissprotokolle, lassen sich ungerechtfertigte Schadenforderungen abwehren. Art. 695 ZGB umschreibt, wie weit die Beanspruchung des Nachbargrundstückes durch den Bauherrn gehen darf.
Einfriedungen
Grundeigentümer dürfen ihr Grundstück durch Holzwände, Mauern, Zäune und Grünhecken einfrieden. Die Vorschriften über die Grenzabstände, Höhen und Art der Messung sind einzuhalten. Bei Grünhecken besteht auch die Pflicht zum Zurückschneiden auf eine bestimmte Höhe. Nachbarn haben ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB, falls der Nachbar diese Verpflichtung nicht erfüllt.
Pflanzen von Bäumen
Art. 169 EG ZGB des Kantons Zürich hält beispielsweise fest: «Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Dieselben müssen überdies bis auf eine Entfernung von 4 m Höhe von derselben so unter Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt.»
Obwohl nach den Gesetzen der Eigentümer für alles verantwortlich ist, was auf und mit seinem Grundstück geschieht, können Planer und / oder Ausführende zur Rechenschaft gezogen werden, falls sie die Regeln der Baukunde oder gesetzliche Bestimmungen verletzen.
Schlussbemerkungen
Angesichts der Komplexität der Materie empfiehlt es sich, in den Planer- und Werkverträgen oder in den diesen zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unmissverständlich klarzustellen, dass der Auftraggeber (Grundeigentümer) alle Rechtsfragen in Bezug auf die Nachbarrechte selbst regelt und diesbezüglich keine Haftpflichtansprüche gegenüber der ausführenden GaLaBau-Firma geltend gemacht werden können.
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