Artikel

Bei Aushub- und Umgebungsarbeiten

Bei Aushub- und Umgebungsarbeiten ist höchste Vorsicht geboten (Senkungs-, Erschütterungs- und andere Risiken).

Zu nahe am Nachbargrundstück?

Zu nahe am Nachbargrundstück? Hier vereinbarten die Nachbarn ein gegenseitiges Näherbaurecht. Dabei dürfen nachbarliche Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden.

Bei Hecken besteht die Pflicht

Bei Hecken besteht die Pflicht zum Zurückschneiden auf eine bestimmte Höhe.

Ein Gewächshaus auf der

Ein Gewächshaus auf der Grenzlinie und Bäume, die über diese hinauswachsen erfordern nachbarliche Toleranz.

  • Garten- und Landschaftsbau

Das Nachbarrecht beinhaltet Konfliktpotenzial

Im Garten- und Landschaftsbau lassen sich durch sachkundige Beratung viele Nachbarkonflikte vermeiden. Ein Grossteil der Differenzen entsteht aus fehlenden Rechtskenntnissen der Grundeigentümer. Diese Wissenslücken führen allzu oft vor die Gerichte.

Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn sind häufig emotional und nicht sachlich begründet. Sie enden oft erst vor einem Gericht. Für alle Bauten, die gewisse Masse überschreiten, ist bekanntlich ein Baubewilligungsverfahren notwendig. Während dessen Dauer können die Eigentümer der Nachbargrundstücke, innert einer festgelegten Frist, Einsprache erheben, wenn das geplante Objekt den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Ist jedoch eine Baute amtlich bewilligt und von den zuständigen Behörden abgenommen, hat dies die Nachbarschaft zu akzeptieren. Probleme ergeben sich erfahrungsgemäss oft erst später, wenn Grundeigentümer Veränderungen an den Gebäuden oder der Umgebung vornehmen. Auch unprofessionelle Bepflanzungen, deren Folgen sich erst nach Jahren zeigen, sind häufig die Ursache von Streitigkeiten unter Nachbarn.

Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen des Eigentums- und Nachbarrechts finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB). Nach Art. 641 Abs. 1 kann, wer Eigentümer einer Sache ist, in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen. Beim Grundeigentum wird die Verfügungsfreiheit durch das Nachbarrecht (Art. 684 ZGB) eingeschränkt. In diesem steht in Abs. 1: «Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.» In Abs. 2 heisst es: «Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.» Diese Immissionen sind somit erst dann verboten, wenn sie «übermäs­sig» sind.

Die für den Garten- und Landschaftsbau wichtigen Vorschriften sind in den meisten Kantonen im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) festgelegt. Je nach Kanton sind in diesem detaillierte Angaben über das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern, Erstellen von Einfriedungen usw. zu finden. Die Vorschriften erstrecken sich von Mindestgrenzabständen für Sträucher und bestimmte Baumarten, Verhältniszahlen zwischen Entfernung und Maximalhöhen bis hin zu Verjährungsfristen für Klagen auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, die zu nahe an der Grenze stehen. Zudem sind die kantonalen Baugesetze mit den zugehörigen Verordnungen sowie die Bau- und Zonenreglemente der einzelnen Gemeinden zu beachten.

Rechtsprechung

Gesetze und Vorschriften lassen sich unterschiedlich auslegen. Die Richter verfügen über einen relativ grossen Ermessensspielraum. Dazu im Folgenden zwei Beispiele.

Gestaltetes oder gewachsenes Terrain?

Nachbarn erhoben gegen ein Baugesuch Einsprache mit der Begründung, die zulässige Bauhöhe werde überschritten. Darauf verweigerte das kantonale Departement die Baubewilligung. Die Bauherrschaft richtete danach eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut. Die Art der Gebäudehöhenberechnung sei in diesem Fall nicht vom ursprünglichen gewachsenen, sondern von dem in zulässiger Weise gestalteten Terrain aus zu messen. Der Bau überschreite damit die zulässige Gebäudehöhe lediglich um gut 1 m (vom gewachsenen Terrain aus wären es rund 4 m gewesen) und könne unter dem Titel der Bestandesgarantie bewilligt werden. Die Nachbarn reichten eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses schloss sich der Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichtes an. Obwohl normalerweise der gewachsene Geländeverlauf als massgebendes Terrain (mit Ausnahmen) zu betrachten ist, wurde in diesem Fall für die Gebäudehöhenberechnung das amtlich bewilligte, in zulässiger Weise gestaltete Terrain zu Recht angenommen.

Hecken und Bäume: Wo liegen die Grenzen?

Eine Grundeigentümerin verlangte von einem Nachbarn das Zurückschneiden einer dichten, nachträglich angepflanzten Hecke sowie einiger Hochstämme. Diese verdeckten die einmalig schöne Aussicht auf den See. Das Kantonsgericht verpflichtete den Nachbarn, die Hecke auf 1,5 m und stellenweise auf 1,8 m sowie die beiden Hochstämmer auf 3 m und 3,5 m zurückzuschneiden und jeweils bis Ende März entsprechend in Schnitt zu halten. Der Nachbar legte Berufung ein. Darauf verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons dazu, lediglich die Hecke, entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil, unter Schnitt zu halten. Auch dagegen reichte er Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies diese ab. Mit Bezug auf Pflanzen sei zu berücksichtigen, dass Art. 688 ZGB die Kantone u. a. ermächtigt, die Abstände festzulegen, die die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen. Diese seien für die Hochstämme eingehalten. Durch die Hecke würden infolge ihrer Anordnung, Verdichtung und Höhe die nachbarlichen Interessen an der Aussicht beeinträchtigt.

Die beiden Beispiele zeigen, wie komplex das Nachbarrecht in der Auslegung und Anwendung sein kann. Auseinandersetzungen über alle Instanzen, von der Schlichtungsbehörde (Friedensrichter), bis zum Bundesgericht erfordern viel Zeit und verursachen enorme Anwalts-, Gerichts- und Kosten für Expertisen und Parteientschädigungen.

Praxis im GaLaBau

Als Planer und / oder Unternehmer kann man nicht alles – sollte aber doch einiges aus dem Nachbarrecht wissen. Gemeinden verfügen über eine aufgrund der kantonalen Gesetzgebung ausgearbeitete Bauordnung. Aufträge sollten deshalb stets orts- und einzelauftragsbezogen vorgängig aus rechtlicher Sicht geprüft werden.

Bauten

Kleinstbauten sind in einzelnen Kantonen nicht bewilligungspflichtig (z.  B. im Kanton Zürich, wenn die Fläche nicht grös­ser als 2 m2 ist und die Maximalhöhe 1,5 m nicht überschreitet). Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Bauamt; denn es können weitere Faktoren, z.  B. die Gestaltung, mitentscheidend sein. Grenzprobleme lassen sich evtl. durch ein mit dem Nachbar vereinbartes Näherbaurecht lösen.

Erdbewegungen

Maschinelle Aushub- und Umgebungsarbeiten können zu Setzungen, Erschütterungen und anderen Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken führen. Durch amtliche Zustands-, vor allem auch Rissprotokolle, lassen sich ungerecht­fertigte Schadenforderungen abwehren. Art. 695 ZGB umschreibt, wie weit die Beanspruchung des Nachbargrundstückes durch den Bauherrn gehen darf.

Einfriedungen

Grundeigentümer dürfen ihr Grundstück durch Holzwände, Mauern, Zäune und Grünhecken einfrieden. Die Vorschriften über die Grenzabstände, Höhen und Art der Messung sind einzuhalten. Bei Grünhecken besteht auch die Pflicht zum Zurückschneiden auf eine bestimmte Höhe. Nachbarn haben ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB, falls der Nachbar diese Verpflichtung nicht erfüllt.

Pflanzen von Bäumen

Art. 169 EG ZGB des Kantons Zürich hält beispielsweise fest: «Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Dieselben müssen überdies bis auf eine Entfernung von 4 m Höhe von derselben so unter Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt.»

Obwohl nach den Gesetzen der Eigentümer für alles verantwortlich ist, was auf und mit seinem Grundstück geschieht, können Planer und / oder Ausführende zur Rechenschaft gezogen werden, falls sie die Regeln der Baukunde oder gesetzliche Bestimmungen verletzen.

Schlussbemerkungen

Angesichts der Komplexität der Materie empfiehlt es sich, in den Planer- und Werkverträgen oder in den diesen zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unmissverständlich klarzustellen, dass der Auftrag­geber (Grund­eigentümer) alle Rechtsfragen in Bezug auf die Nachbarrechte selbst regelt und diesbezüglich keine Haftpflichtansprüche gegenüber der ausführenden GaLaBau-Firma geltend gemacht werden können.

Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

Google Captcha ist erforderlich!

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Fokusthema

Als Baumaterial mit einer uralten Tradition kann Lehm auch im Garten eingesetzt werden. Wichtig ist jedoch ein guter Wetterschutz, um eine Erosion zu…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Wettbewerbe

Zum dritten Mal in Folge holten die Schweizer Landschaftsgärtner das begehrte Gold an den WorldSkills. Vom 10. bis 14. September 2024 kämpften Samuel…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Landschaftsarchitektur
  • Ausstellungen

Mustergültig, vorbildlich, vollkommen – so beschreibt das Lexikon den Begriff «ideal». Mit der fordernd-provokativen Vorgabe «Der ideale Garten» war…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Landschaftsarchitektur
  • Aus- und Weiterbildung

An der Schnittstelle von Planung und Umsetzung erarbeiteten die Studierenden der Technikerklasse der Höheren Fachschule (HF) an der Gartenbauschule…

Weiterlesen

  • Nachhaltig konkret
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Landschaftsarchitektur

Die Wohnanlage «In den Bäumen» in Egg ZH wurde mit dem Innovationspreis der Sophie und Karl Binding Stiftung ausgezeichnet. Die nachhaltige…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Innovation 2021

Neben Minibaggern mit Standardheck haben sich Modelle mit Kurzheck oder sogar Nullheck etabliert. Völlig ersetzen werden sie die Standardbauweise aber…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Branche
  • Biodiversität

Bioterra konnte im letzten Quartal 2024 das 105. Unternehmen als Fachbetrieb Naturgarten zertifizieren. Das sind rund ein Viertel mehr als im Jahr…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Branche
  • Fachmessen

Fünf Monate nach dem Messeabschluss zieht die Leitung ein positives Fazit der ÖGA 2024. Sowohl organisatorisch als auch finanziell sei die…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Auszeichnungen

Während des jährlichen Partnertreffens, das vom 14. bis 15. November auf Mallorca stattfand, vergab Biotop einen Design-Award für die besten…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Buch-Tipp

Das neue Buch von Haymarket Media widmet sich auf 128 Seiten dem unterirdischen Aussehen der Wurzeln verschiedener Baumarten.

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Aus- und Weiterbildung

«Dipl. Gartenbautechniker/-in HF» – zwei Absolventinnen und elf Absolventen erhielten ihre Diplome im feierlichen Rahmen.

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Fachmessen

Zahlreiche technische Neuheiten zum Gestalten und Pflegen von Gärten und Grünanlagen waren während der 25. Fachmesse GaLaBau in Nürnberg zu bewundern.…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau

Die im Garten- und Landschaftsbau tätige B&G Schweiz Holding hat sich neu positioniert. Der neue Auftritt der Holding wurde von der Bieler Agentur…

Weiterlesen

  • Pflanzenverwendung
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün

Im Innovationscluster URBORETUM erforschen Wissenschaftler des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) gemeinsam mit Partnern, wie Stadtbäume auch…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün
  • Landschaftsarchitektur
  • Web-Tipp
  • Biodiversität
  • Internet

Zwei neue Webtools ermöglichen es, Planungs- und Bauprozesse mit einfach messbaren Kennwerten und erprobten Werkzeugen zu optimieren, um ökologisch…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Branche

Die Aktion «Grüne Kita» von JardinSuisse will den Kleinsten Natur und Gärten näherbringen. Anfang Juni ist nun die Image- und Kompetenzkampagne an den…

Weiterlesen

  • Pflanzenverwendung
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün

Einwohner der Gemeinde Worb müssen bis 2027 den Kirschlorbeer aus ihrem Garten entfernen.

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün

Im Juli voraussichtlich starten die Bauarbeiten im Stadtgarten Winterthur. Wie die Stadt schreibt, soll der Garten in den nächsten zwei Jahren den…

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün

Die 10. Auflage des Ratgebers Regenwasser der Mall GmbH geht auf die aktuellsten Themen der Stadthydrologie ein.

Weiterlesen

  • Garten- und Landschaftsbau
  • Stadtgrün
  • Buch-Tipp

Die Welt der gartentauglichen Gehölze ist viel grösser als in der Praxis oft zu sehen, wie Wolfgang Borchardt zeigt.

Weiterlesen

Aktuelle Ausgabe

23/24/2024

Magie der Lichtkunst: Festival in Kronach

Magie der Japangärten: Gestaltung und Rituale

Webtools für mehr Biodiversität

Biozertifizierte Weihnachtssterne

 

Zur Ausgabe E-Magazine

Newsletter Registration

Frau  Herr 

Agenda

«Stadtgrün»
Stadtgärtnerei – Zentrum für Pflanzen und Bildung Sackzelg 27, 8047 Zürich

Die Ausstellung «Stadtgrün» zeigt konkrete Projekte aus dem gleichnamigen Förderprogramm. Zudem gibt es Arbeiten von Studierenden der ZHAW, ETH und OST zu sehen.
Öffungszeiten: täglich 9 bis 17.30 Uhr.

23.11.2024 00:54  –  19.01.2025 00:00
Lehrgang Vegetationstechnik in der Klima- und Schwammstadt
ZHAW Life Sciences und Facility Management, Campus Grüental, 8820 Wädenswil

Im Fokus stehen gesamtheitliche Konzepte, für resiliente, hitzemindernde und wassersensible Freiraumgestaltung. Der Lehrgang zur Fachperson Vegetationstechnik in der Klima- und Schwammstadt (6 ECTS) dauert 12 Monate (inkl. Projektarbeit). Die 24 Präsenztage fallen voraussichtlich auf den Donnerstag. Der Unterricht findet von 9 bis16 Uhr statt (6 Lektionen à 45 Minuten). Kosten: Fr. 5900.–.
Weitere Infos und Anmeldung

09.01.2025  –  09.12.2025
Volkshaus Zürich, Stauffacherstrasse 60, 8004 Zürich

Grün, blau und grau gemeinsam denken: Das ist das Motto der ersten Zürcher Klimatagung «Wie die Stadt zum Schwamm wird» am Donnerstag, 23. Januar. Es ist eine Veranstaltung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich in Kooperation mit Grün Stadt Zürich. Im Fokus der Tagung stehen inspirierende Schwammstadt-Pilotprojekte aus der Schweiz und dem benachbarten Ausland sowie Aktuelles aus der Forschung. Das Vormittagsprogramm beinhaltet Projektpitches, Fachreferate und Podiumsdiskussionen im Plenum. Am Nachmittag liegt der Schwerpunkt auf Vertiefungsworkshops zu diversen Themen. Kosten: 200 Fr. 
Programm und Anmeldung

23.01.2025 08:30  –  17:00

Submissionen

Region Zürich
Restaurant Schifflände
Angebotsfrist: 08.01.2025
Region Winterthur
Grosszyklische Sanierung Theater Winterthur
Angebotsfrist: 09.01.2025
Region Zürich
Gleisbogen
Angebotsfrist: 17.01.2025